Mitglieder der Kirchenpflege legen ihre Interessenbindungen gemäss Gemeindegesetz § 42 eigenverantwortlich offen.

Die Mitglieder der Kirchenpflege sind gemäss Gemeindegesetz § 42 verpflichtet, ihre Interessensbindungen offenzulegen. Dazu gehören Tätigkeiten und Mitgliedschaften, sofern und soweit Interessensüberschneidungen mit der Behördentätigkeit nicht ausgeschlossen sind. Die Offenlegung erfolgt nach dem Prinzip der Selbstdeklaration und liegt in der Verantwortung des einzelnen Mitglieds.
LINK ZU FILE UND FILE MÜSSEN NOCH ERSTELLT WERDEN
Anna-Barbara Schlüer
Präsidium / Personal / Jugend & Junge Erwachsene
Anita Bättig
Erwachsenenbildung / Gottesdienst & Musik
Daniela Bühler-Frey
Umweltbewusst handeln, Grüner Güggel, OeMe (Ökumene, Mission, Entwicklung)
Urs Bürgin
Liegenschaften
Anna Degen
Religionspädagogik
Andrea Herzog Kunz
Diakonie / Generationen & Freiwillige
Sebastian Pilgram
Aktuariat & Archiv
Dominik Siegmann
Kommunikation








