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Offenlegung von Interessenbindungen

Mitglieder der Kirchenpflege legen ihre Interessenbindungen gemäss Gemeindegesetz § 42 eigenverantwortlich offen.

Die Mitglieder der Kirchenpflege sind gemäss Gemeindegesetz § 42 verpflichtet, ihre Interessensbindungen offenzulegen. Dazu gehören Tätigkeiten und Mitgliedschaften, sofern und soweit Interessensüberschneidungen mit der Behördentätigkeit nicht ausgeschlossen sind. Die Offenlegung erfolgt nach dem Prinzip der Selbstdeklaration und liegt in der Verantwortung des einzelnen Mitglieds.

LINK ZU FILE UND FILE MÜSSEN NOCH ERSTELLT WERDEN

Anna-Barbara Schlüer

Präsidium / Personal / Jugend & Junge Erwachsene

Anita Bättig

Erwachsenenbildung / Gottesdienst & Musik

Daniela Bühler-Frey

Umweltbewusst handeln, Grüner Güggel, OeMe (Ökumene, Mission, Entwicklung)

Anna Degen

Religionspädagogik

Andrea Herzog Kunz

Diakonie / Generationen & Freiwillige