Mitglieder der Kirchenpflege legen ihre Interessenbindungen gemäss Gemeindegesetz § 42 eigenverantwortlich offen.

Die Mitglieder der Kirchenpflege sind gemäss Gemeindegesetz § 42 verpflichtet, ihre Interessensbindungen offenzulegen. Dazu gehören Tätigkeiten und Mitgliedschaften, sofern und soweit Interessensüberschneidungen mit der Behördentätigkeit nicht ausgeschlossen sind. Die Offenlegung erfolgt nach dem Prinzip der Selbstdeklaration und liegt in der Verantwortung des einzelnen Mitglieds.
Interessenbindungen der Mitglieder der Kirchenpflege und Rechnungsprüfungskommission
Anna-Barbara Schlüer
Präsidium / Personal
Dominik Siegmann
Vizepräsidium / Aktuariat & Archiv / Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit & IT
Anita Bättig
Erwachsenenbildung / Spiritualität / Gottesdienst & Musik
Urs Bürgin
Liegenschaften & Umweltbewusst handeln
Anna Degen
Kinder, Jugend & Familie
Sebastian Pilgram
Finanzen
Marlis Siegrist
Diakonie, Generationen, Freiwillige & Weltweite Diakonie






